Was ist ein abweichender Aufteilungsschlüssel?
Sämtliche Betriebskosten sowie Beiträge zur Bildung einer angemessenen Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Jedoch kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 32 Abs. 2 WEG einen davon abweichenden Aufteilungsschlüssel festlegen. Eine solche abweichende Vereinbarung bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform sowie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ihr für Sie zuständiger Immobilienverwalter steht Ihnen für nähere Fragen zur Verfügung.