Nutzungsentgelt: Woraus setzt sich die monatliche Vorschreibung (Nutzungsentgelt) im Sinne des WGG zusammen?
Die monatliche Miete wird im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht als Nutzungsentgelt oder einfach als Entgelt bezeichnet.
In der Regel wird das Entgelt auf Basis der Bestimmungen über das kostendeckende Entgelt im Sinne des WGG gebildet und setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen: Annuität: Wohnhäuser werden regelmäßig unter Inanspruchnahme von geförderten/nicht geförderten Darlehen errichtet. Die entsprechenden Rückzahlungsraten bzw. Annuitäten dienen der Tilgung der eingesetzten Fremdmittel samt Verzinsung.
Eigenmittelverzinsung: Die für das Bauvorhaben eingesetzten Eigenmittel der gemeinnützigen Bauvereinigung werden auf Basis der vorgegebenen Sätze des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes verzinst.
Verwaltungskosten: Hierbei kommt ein pauschalierter Betrag zur Vorschreibung, welcher jährlich nach Maßgabe der Entgeltrichtlinienverordnung angepasst wird.
EVB – Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag: Die gemeinnützige Bauvereinigung hat im Interesse einer laufenden Erhaltung sowie einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Bei Verwendung eigenen oder fremden Kapitals gelten Verzinsung und Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
Betriebskosten: Darunter versteht man Beträge zur Deckung der sonstigen Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, der Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen sowie zur Deckung der von der Liegenschaft laufend zu entrichtenden öffentlichen Abgaben Betriebskosten werden im Wege von monatlichen Pauschalraten vorgeschrieben, wobei jeweils bis 30. Juni des Folgejahres eine exakte Abrechnung erfolgt.
Heizkosten: Ähnlich wie bei den Betriebskosten sind monatliche Akontozahlungen zu leisten, welche nachträglich anhand des tatsächlichen Energieverbrauches abgerechnet werden. Je nach Art der Energieversorgung (z.B. Zentralheizung, Fernwärme, Gasetagenheizung) kommen unterschiedliche Verrechnungsmethoden zur Anwendung. Bei individueller Zahlung an das jeweilige Versorgungsunternehmen entfällt die Position Heizkosten auf Ihrer Vorschreibung. Zu den Heizkosten zählen auch Nebenkosten, wie etwa für die messtechnische Ablesung und Abrechnung und allfällige Zählermieten oder der Strom für den Betrieb der Heizungspumpen und -regelung.
Umsatzsteuer: In Abhängigkeit vom gesetzlich normierten Steuersatz sind die einzelnen Teilbeträge der monatlichen Vorschreibungen überwiegend mit 10 %, andere hingegen – wie z.B. die Heizkosten – mit 20% zu versteuern.