Ablösen – Muss mir der Nachmieter für meine Einrichtung eine Zahlung leisten?
Ablösen oder gleichwertige Gegenleistungen, die im Zusammenhang mit der Rückgabe bzw. Übernahme der Wohnung stehen, sind von uns grundsätzlich nicht gewünscht. Der neue Mieter ist somit nicht verpflichtet, irgendwelche Fahrnisse oder Einrichtungen des scheidenden Mieters (entgeltlich) zu übernehmen.
Um eine gesetzlich verbotene Ablöse handelt es sich dann, wenn an den Vormieter die Ablösesumme für die Überlassung einer Wohnung zu bezahlen ist. Steht die Ablösesumme in einem unangemessenen Verhältnis zur Gegenleistung (z.B. für eine Küche), so ist davon auszugehen, dass die Ablöse primär für die Überlassung der Wohnung geleistet werden soll. Hierbei handelt es sich um eine Umgehung des Ablöseverbotes. Der Vormieter muss in derartigen Fällen mit Rückforderungsansprüchen des Nachmieters rechnen. Darüber hinaus macht sich der Vormieter in derartigen Fällen verwaltungsrechtlich strafbar, wobei die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe in Höhe von bis zu € 15.000,00 aussprechen kann.
Werden somit trotz des geltenden Ablöseverbotes Zahlungen geleistet, so sind allfällige daraus resultierende Auseinandersetzungen ausschließlich zwischen Vor- und Nachmieter auszutragen.