Spekulationsfrist

Gemeinnützig errichteter Wohnraum soll unmittelbar zur Abdeckung des eigenen Wohnbedarfs dienen. Vor allem in westlichen Bundesländern wurde diese Grundidee missachtet und zur persönlichen Gewinnmaximierung mit Genossen-schaftswohnungen spekuliert. Der Gesetzgeber hat auf diese Fehlentwicklungen reagiert und für Wohnungen, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung erworben werden, Spekulationsbe-stimmungen eingeführt. Diese gelten sowohl für die nachträgliche (§ 15g WGG) als auch für die sofortige Eigentumsübertragung (§15i WGG). Das System ist dabei grundsätzlich immer dasselbe: Wer die erworbene Woh-nung innerhalb von 15 Jahren „gewinnbringend“ weiterveräußert muss den er-langten Vorteil an die Genossenschaft und damit an die Allgemeinheit zurückge-ben (Ausnahmen bestehen z. B. für den Verkauf an Kinder oder Ehegatten). Zur Absicherung dieses Wertausgleiches hat die Genossenschaft ein Vorkaufsrecht. Denn Spekulation mit gemeinnützig errichtetem Wohnraum soll sich nicht loh-nen. Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen auf der derzeit geltenden Rechtslage beruhen. Diese kann sich ständig ändern. In diesem Sinne ist das soeben Gesagte als allgemeiner Hinweis zu verstehen, der eine individuelle (Rechts-) Beratung nicht ersetzen kann.